Kompetenz in Villmar • Strafrecht • Verkehrsrecht • Familienrecht
"Rechtsanwälte sind Menschen, deren Worte und Wut man mieten kann."
- Marcus Valerius Martial
Herzlich Willkommen auf meiner Webseite.
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main und meiner Referendarzeit habe ich mich nach langjähriger Angestelltentätigkeit 1996 in Schwalbach am Taunus selbständig gemacht, dort war ich auch lange Jahre kommunalpolitisch tätig.
Mein Kanzleisitz mit Büro befindet sich seit 2018 im wunderschönen Lahntal zwischen Westerwald und Taunus in:
65606 Villmar/Langhecke
Am Schulberg 5
Ziel meiner Arbeit ist es, meine Mandantinnen und Mandaten umfassend zu beraten und zu unterstützen. Nach der Erörterung des jeweiligen Sachverhalts werden der bzw. dem Rechtssuchenden alle in Frage kommenden Handlungsalternativen aufgezeigt.
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten versuche ich vor allem eine kostengünstige außergerichtliche Einigung zu erreichen. Selbst bei verhärteten Fronten und emotional aufgeladenen Lebenssachverhalten können im Gespräch häufig noch positive Ergebnisse erzielt werden. Wenn außergerichtlich nichts mehr hilft, stehe ich Ihnen in den gerichtlichen Klageverfahren zur Seite.
Ein Schwerpunkt meiner Anwaltstätigkeit ist sicherlich das Familienrecht! Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.
Sollten Sie sich scheiden lassen, oder Unterhaltsansprüche geltend machen wollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Auch in Sorgerechts- und Betreuungsangelegenheiten sind Sie bei mir in guten Händen.
An erster Stelle steht zunächst der Scheidungsantrag, der nur von einem Rechtsanwalt beim örtlich zuständigen Familiengericht gestellt werden kann. Nach Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht erfolgt zunächst die Aufforderung Gerichtskosten einzuzahlen. Sollten Sie nur über geringes Einkommen verfügen, kann anstelle der Einzahlung der Gerichtskosten auch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden.
Danach werden die Vordrucke für die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche) an die Ehegatten versendet. Diese müssen sorgfältig und möglichst lückenlos ausgefüllt werden. Das Gericht versendet die ausgefüllten Vordrucke sodann an die Rentenversicherungsträger und holt Auskünfte zu den etwaig bestehenden Rentenanwartschaften ein. Dies dauert je nachdem wie vollständig die Vordrucke ausgefüllt wurden, mehrere Monate.
Liegen die Auskünfte vor, wird ein Scheidungstermin bei Gericht anberaumt. Wichtig ist, dass die Ausweise, die Heiratsurkunde und bei Kindern die Geburtsurkunden spätestens zum Termin vorgelegt werden können.
Das Gericht führt im Termin eine Anhörung der Ehegatten durch und fragt nach dem genauen Trennungszeitpunkt (die Scheidung erfolgt nur bei mindestens 1-jähriger Trennungszeit). Gefragt wird außerdem ob Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, der Hausrat aufgeteilt ist und ob das Sorgerecht für die Kinder geregelt ist.
In der Regel dauert so ein Scheidungstermin bei entsprechender schriftlicher Vorbereitung nicht mehr als 30 Minuten! Wer im Scheidungstermin selbst keine Anträge stellt und nur der Scheidung zustimmt, braucht hierzu keinen Anwalt.
Meine Tätigkeit umfasst auch die Strafverteidigung meiner Mandanten. Sie können mich in jedem Verfahrensstadium beauftragen. Besonders wichtig ist dies bereits bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, denn nur der Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen, um den Sachstand des Ermittlungsverfahrens zu erfahren.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie ohne den Beistand Ihres Verteidigers keine Angaben zur Sache machen. Zögern Sie deshalb nicht, sich von Anfang an anwaltlich vertreten zu lassen. Meine Erfahrung zeigt, dass es den Beschuldigten unter dem Eindruck des Tatvorwurfes in den seltensten Fällen möglich ist, die Situation umfassend und neutral zu beurteilen.
Die einen Strafgefangenen betreffenden Entscheidungen der Justizvollzugsanstalten sind überwiegend Ermessensentscheidungen. Bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung bedarf es daher für deren Erfolg zum einen einer gründlichen, fundierten juristischen Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vollzugsanstalt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung und Gesetzgebung.
Beachten Sie, dass mit der Einführung von Landesvollzugsgesetzen, wie dem hessischen Strafvollzugsgesetz (HStrvollzG), ein noch restriktiverer Umgang des Staates mit den Strafgefangenen Einzug in die Vollzugsanstalten genommen hat.
Ich biete Ihnen Unterstützung bei der Durchsetzung von Lockerungsentscheidungen, bei der Überprüfung von Vollzugsplänen und Begleitung in Verfahren zur Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Ich vertrete Sie im Zusammenhang mit der Beantragung und gegebenenfalls der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber allen deutschen Vollzugsanstalten und Strafvollstreckungskammern. Im besten Fall mandatieren Sie mich bereits in einem frühen Stadium der Vollstreckung Ihrer Freiheitsstrafe. Insbesondere:
Im Verkehrsrecht vertrete ich Sie umfassend in allen Angelegenheiten rund um das Auto und den Führerschein.
Nach einem Verkehrsunfall übernehme ich die komplette Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung. Oft versuchen Versicherungen, berechtigte Ansprüche (Nutzungsausfall, Wertminderung, Schmerzensgeld) zu kürzen. Ich sorge dafür, dass Sie Ihren vollen Schaden ersetzt bekommen.
Hinweis: Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung auch Ihre Anwaltskosten tragen!
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten? Droht ein Fahrverbot? Ich prüfe die Erfolgsaussichten eines Einspruchs und nehme Einsicht in die Bußgeldakte.
Auch bei Verkehrsstraftaten (z.B. Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht) übernehme ich Ihre Verteidigung, um den Entzug der Fahrerlaubnis möglichst zu verhindern oder die Sperrfrist zu verkürzen.
Unfallgutachten können durch meine Kooperation mit dem Ing.-Büro Wünscher in Schwalbach am Taunus schnell vermittelt werden.
Sie oder Ihr Verein wollen eine Motorsportanlage für MotoCross- oder Kartsport einrichten und betreiben? Der folgende Beitrag versucht kurz die rechtlichen Grundlagen hierfür zu skizzieren.
Grundsätzlich muss für nach 1974 errichtete Anlagen eine so genannte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlangt werden. Die Erforderlichkeit einer solchen Genehmigung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BImSchG. Eine MotoCross- oder Kartsportanlage unterliegt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG.
Eine Baugenehmigung ist jedoch durch § 13 BImSchG ausgeschlossen, denn diese Vorschrift ordnet die sogenannte Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Baurechtliche Fragen sind mithin Inhalt des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Es müssen selbstverständlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfüllt sein. Insbesondere dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm) hervorgerufen werden (§ 5 Abs. 1 Nr.1 BImSchG). Maßgeblich ist hier die TA Lärm. Sofern sich die durch die Motorsportanlage verursachten Immissionen innerhalb der Grenzwerte der TA Lärm bewegen, ist davon auszugehen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen gegeben sind.
Zwar nicht neu eingerichtet, aber betrieben werden kann eine bereits bestehende Anlage dann, wenn man sich als Eigentümer einer “alten” Motorsportanlage auf Bestandsschutz berufen kann. Dies ist vor allem für Anlagen der Fall, die bereits vor Inkraftreten des BImSchG zulässigerweise betrieben wurden.
Termine bitte telefonisch vereinbaren.
Nach Absprache auch samstags oder Hausbesuche möglich.
Rechtsanwalt Enrico Straka
Am Schulberg 5, 65606 Villmar
Telefon: 06474 - 88 33 515
Telefon Schwalbach/Ts.: 06196 - 84 84 73
Fax: 06474 - 88 33 516
E-Mail: