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Elternunterhalt

Immer mehr Menschen sind vom sog. Elternunterhalt betroffen.

Ziehen Sie in jedem Fall einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate, lassen Sie immer die Berechnungsbescheide der Sozialämter auf Richtigkeit überprüfen.
Die Erfahrung zeigt, dass die Sozialämter in ihrer Finanznot auch vor “kreativen” und grob falschen Berechnungen nicht zurückschrecken.

Grundlage jeder Berechnung ist das so genannte “bereinigte” Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, ist dieser verheiratet, wird bei der Berechnung auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt (die verdeckte Schwiegerkindhaftung droht!).
Abzuziehen sind grundsätzlich Steuern und Vorsorgeaufwendungen, Kindesunterhalt, Schulden und Versicherungsbeiträge.


Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen eine erste Überprüfung des Berechnungsbescheids des Sozialamts ermöglichen.

Ist das Einkommen zutreffend angegeben?
Sind Ihre Abzüge vollständig berücksichtigt?
Ist der Kindesunterhalt (ohne Nachweis) mit dem vollständigen Regelbetrag berücksichtigt?
Bei Eheleuten haften diese auf Kindesunterhalt nur anteilig nach ihrem Einkommen!
Sind die Steuern vollständig berücksichtigt?
Bei Eheleuten ist die Steuer ggf. nach den Steuerklassen IV/IV umzurechnen!
Haben Sie Ihre Konsumgewohnheiten umfassend erläutert und sind diese berücksichtigt?
Bei Doppelverdienern, teilen Sie sich die Haushaltsarbeiten?
Faule Ehemänner könnten sonst Probleme bekommen!
Bei Selbständigen, wurde der Einkommensschnitt der letzten drei Jahre berücksichtigt?
Wurden die Selbstbehalte korrekt berücksichtigt?
Bei Eheleuten betragen diese nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2011 grundsätzlich EUR 1.500,00 für den Unterhaltspflichtigen und EUR 1.200,00 für den Ehepartner plus die Hälfte des darüber liegenden Betrages!

Beispiel:
bereinigtes Einkommen des Unterhaltspflichtigen = EUR 2.000,00
bereinigtes Einkommen des Ehegatten = EUR 2.000,00
Summe der beiden Einkommen = EUR 4.000,00
abzüglich der Selbstbehalte nach Düsseldorfer Tabelle = EUR 2.700,00
für den Elternunterhalt verfügbares Einkommen demnach = EUR 1.300,00
davon ist die Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen = EUR 650,00


Wenn es mehrere Unterhaltspflichtige gibt, wurden diese auch herangezogen?
Mehrere Unterhaltspflichtige haften nämlich nur anteilig!

Lassen Sie sich bitte nicht verrückt machen, das Sozialamt muss, wenn Sie nicht freiwillig zahlen, immer eine Klage beim Familiengericht gegen Sie führen, um zu einem Vollstreckungstitel (Urteil) zu kommen. Wichtig ist, das beim Familiengericht sämtliche Spar- und Konsumgewohnheiten der Familie vollständig und umfassend offen gelegt werden.
Nur so können diese vom Gericht zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. Rechnen Sie nicht mit der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht, dort wird man Ihnen nur dann helfen, wenn Sie in erster Instanz auch wirklich alles vorgetragen haben und wenn das Familiengericht im Urteil Rechtsfehler begangen hat!
 
Weitere Erläuterungen und Hilfe gebe ich Ihnen gerne auf Nachfrage, zögern Sie nicht,
Elternunterhalt kostet schliesslich Ihr Geld!
 

Email Ra Straka