|
Langjährige Erfahrungen im Inkassobereich zeigen, dass bei Einschaltung eines Rechtsanwalts 70% aller Forderungen
außergerichtlich - d. h. ohne Mahn- oder Klageverfahren - beigetrieben werden können. Nur bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, z. B. bei Insolvenz ist in aller Regel eine Beitreibung
nicht durchführbar.
Die restlichen 30% der Forderungen müssen gerichtlich geltend gemacht werden, da der Schuldner außergerichtlich nicht zahlt.
Hier bietet sich das gerichtliche
Mahnverfahren, oder das gerichtliche Klageverfahren zur Durchsetzung Ihrer Forderungen an.
Die im Vollstreckungsbescheid oder im Urteil festgestellte Forderung verjährt erst nach dreißig
Jahren, so dass Sie auch in hartnäckigen Fällen manchmal trotzdem noch zu Ihrem Geld kommen, nämlich dann, wenn der Schuldner irgend wann einmal wieder zu Geld kommt (und Sie hoffentlich rechtzeitig
davon erfahren).
Das Mahn- und Inkassoverfahren und auch das Klageverfahren vor dem Amtsgericht kann grundsätzlich von Ihnen selbst oder von Mitarbeitern Ihres Unternehmens erledigt
werden.
Das Mahnverfahren wird bei den zuständigen Amtsgerichten durchgeführt, hierbei muss (wie bei jeder Behörde) zunächst einmal ein korrekter Antrag auf einem Formblatt gestellt
werden.
Erlässt das Gericht den Mahnbescheid, wird er dem Schuldner zugestellt. Dieser kann dann ggf. Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein,
erlässt das Amtsgericht auf Ihren Antrag einen Vollstreckungsbescheid und stellt auch diesen dem Schuldner zu. Auch hier kann der Schuldner wieder Rechtsmittel, das heißt dann Einspruch einlegen.
Wird auch der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, nun kann endlich aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen Ihren
Schuldner betrieben werden.
Am Anfang steht aber zunächst einmal Ihre Geldforderung, diese muss wirksam entstanden und auch fällig sein. Bei größeren Beträgen empfehle ich Ihnen (auch wenn es
umständlich klingt) Ihre Rechnung an Ihren Auftraggeber (Schuldner) unbedingt gleich per Einschreiben mit entsprechendem Nachweis zuzustellen und dabei einen konkreten Zahlungstermin zu
benennen Wenn der Schuldner nicht zahlt, dann mahnen Sie ihn höchstens einmal, weitere Mahnungen sind nicht erforderlich. Mahnungen kosten ohnehin nur Zeit und Geld. Und beides haben Sie
sicherlich nicht zu verschenken!
Sollten Sie selbst einen Mahnbescheid beantragen wollen, den übrigens jeder auf einem amtlichen Formular selbst stellen und bei dem für das Mahnverfahren
zuständigen Amtsgericht einreichen kann, so sollten Sie folgendes Bedenken:
Mahnverfahren können zwar grundsätzlich ohne Hilfe eines Rechtsanwalts eingeleitet werden, allerdings ist das
korrekte Ausfüllen des Antrags gar nicht so einfach, selbst Rechtsanwälten unterlaufen hierbei manchmal Fehler, was zu unnötigen Rückfragen des Gerichts und vermeidbaren Verzögerungen
führt.
Wichtig ist z. B. die korrekte Angabe des Namens Ihres Schuldners, die korrekte Angabe seiner Firmierung und die exakte Angabe des Grundes Ihrer Forderung. In einigen Bundesländern bzw.
Landgerichtsbezirken gibt es zudem nur noch zentrale Mahngerichte (in Hessen ist das AG Hünfeld zuständig) bzw. automatisierte Verfahren. Hier brauchen Sie unbedingt die richtigen Vordrucke, sonst
wird Ihre Sache erst gar nicht bearbeitet.
Häufig kennen Sie auch die korrekte Firmenbezeichnung (Firmierung) Ihres Schuldners nicht, so dass Sie beim Handelsregister oder Gewerberegister erst
umständlich Auskünfte einholen müssen. Hierzu müssen Sie unter Umständen erst die Adressen der zuständigen Ämter erfragen und Auskunftsgebühren einzahlen. Auch dies verzögert die Bearbeitung des
Mahnbescheidsantrags erheblich.
Wurde der Mahnbescheid und der Vollstreckungsbescheid schließlich vom Gericht erlassen und dem Antragsgegner zugestellt, dann kann es Ihnen
passieren, dass Ihr Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch einlegt.
In diesem Fall müssen Sie Ihren Anspruch in Form einer Klageschrift begründen, die Sache wird dann in der Regel an das für den
Wohnort oder Sitz Ihres Schuldners sachlich und örtlich zuständige Gericht zur streitigen Verhandlung abgegeben. Liegt Ihre Forderung über EUR 5.000,00 müsen Sie hierzu zwingend einen Rechtsanwalt
beauftragen, da die Sache dann beim Landgericht landet. Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang, Sie können dort nicht selbst auftreten, sondern Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen.
Was das Honorar des Rechtsanwalts anbelangt, so sollten Sie wissen, dass es dem Rechtsanwalt bei laufenden Inkassomandaten grundsätzlich gestattet ist, besondere Honorarvereinbarungen
mit seinem Auftraggeber zu treffen.
Lassen Sie sich von mir oder von dem Anwalt Ihres Vertrauens beraten und ein Angebot unterbreiten. Inkasso durch den Rechtsanwalt ist nicht so teuer wie Sie
denken und bringt häufig mehr als die professionellen Inkassodienste.
Halten Sie endlich erfolgreich den Vollstreckungsbescheid in Händen, müssen Sie ggf. einen Gerichtsvollzieher mit der
Vollstreckung beauftragen, wenn der Schuldner trotzdem nicht freiwillig zahlt.
Stimmt die Adresse des Schuldners nicht mehr, weil er verzogen ist, so heißt es nun, die neue Adresse ausfindig
zu machen. Postanfragen, Einwohnermeldeamtsanfragen, Bundeszentralregisteranfragen sind erforderlich. ‘ All dies kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt zuverlässig abnehmen!
Wenn Sie eine
Forderung einzutreiben haben, ein Unternehmen leiten oder für die Buchhaltung oder das Rechnungswesen verantwortlich sind, dann rechnen Sie mit mir.
|