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Sie wollen sich scheiden lassen, können sich aber ihrer Meinung nach keinen Anwalt leisten?

Auch für ein Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht kann
Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Anspruch auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe hat grundsätzlich jeder, der nur über ein geringes Einkommen verfügt, also z. B. Personen die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder gar Sozialhilfe beziehen. Die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe deckt grundsätzlich die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten ab.

Es ist grundsätzlich auch möglich, das Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt auf der Antragstellerseite durchzuführen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin im Scheidungstermin selbst keinerlei Anträge stellt. Für die bloße Zustimmung zur Scheidung ist keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben.

Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Besprechungstermin, ich berate Sie gerne.

 

Email Ra Straka