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Arbeitsrecht

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Bekanntlich steht Arbeitnehmern in Kleinbetrieben (mit bis zu 5 Arbeitnehmern) grundsätzlich kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits Anfang des Jahres 1998 entschieden, auch in solchen Betrieben sei Arbeitnehmern gegenüber Kündigungen durch Anwendung der Generalklausel des Zivilrechts und unter Beachtung des objektiven Gehalts der Grundrechte ein gewisser Mindestschutz zu gewähren.

So gebiete der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme, soweit unter mehreren Arbeitnehmern hinsichtlich der Kündigung eine Auswahl zu treffen ist. Ferner heißt es, ein durch langjährige Mitarbeit verdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses dürfe nicht generell unberücksichtigt bleiben. Mit diesen eher sibyllinischen Formulierungen konnte die Praxis nicht allzuviel anfangen. Es ist demnach zu begrüßen, daß das BAG in zwei neuen Entscheidungen nunmehr den genaueren Umfang dieses Kündigungsschutzes "zweiter Klasse" konkretisiert hat.

Soweit im Fall der Kündigung in einem Kleinbetrieb unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat der Arbeitgeber hierbei nicht völlig freie Hand. Er ist gehalten, die Auswahl nach sachlichen Kriterien vorzunehmen. Klagt der gekündigte Arbeitnehmer, weil er die Auswahlentscheidung beanstandet, so obliegt es grundsätzlich ihm - insoweit anders als in Betrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist -, darzulegen und zu beweisen, daß die Kündigung treuwidrig ist. Hierzu reicht es zunächst aus, die Sozialdaten der aus seiner Sicht vergleichbaren Arbeitnehmer darzulegen. Sodann muß sich der Arbeitgeber auf den Vortrag des Arbeitnehmers einlassen, wenn er die Behauptungen entkräften will.

In einem weiteren Urteil hat das BAG entschieden, die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes setze in der Regel nicht voraus, daß gegenüber dem Arbeitnehmer vor Aussprache der Kündigung sein Verhalten vergeblich abgemahnt wurde.

Die Arbeitsvertragsparteien müssen sich darauf einstellen, daß auch bei Auswahlentscheidungen in Kleinbetrieben ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht. Allerdings bestehen für den Arbeitnehmer gegenüber der Rechtslage, die sich bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ergeben würde, nachteilige Abweichungen hinsichtlich seiner Darlegungs- und Beweislast.


Arbeitsrecht:

Beschädigung eines PKW auf dem Firmenparkplatz - Haftung des Arbeitgebers

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einer Vielzahl von wechselseitigen Pflichten belegt. So hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum in gewissem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen.

Stellt der Arbeitgeber einen Firmenparkplatz zur Verfügung, so hat er für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Er hat die durch Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein zumutbares Mindestmaß zurückzuführen. Bestehen besondere Umstände, wie z. B. eine das Übliche übersteigende Gefährdung durch Umgebung oder Nachbarschaft, so wird hierdurch eine gesteigerte Fürsorgepflicht begründet.

Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm hiernach obliegenden Verpflichtungen, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Bedient sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht anderer Personen (z. B. Parkwächter, Pförtner oder Sicherheitsfachkräfte), so hat er deren Verschulden in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten.

In einem jetzt vom BAG entschiedenen Fall war der PKW des Arbeitnehmers von einem Werkunternehmer beschädigt worden, der auf dem Betriebsparkplatz für den Arbeitgeber Arbeiten ausführte und hierbei das Fahrzeug beschädigt hatte. Für solche Personen, die nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, haftet der Arbeitgeber nicht. Da der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger nicht zu realisieren war, weil dieser in Vermögensverfall geriet, blieb der Arbeitnehmer auf seinem Schaden „sitzen". Eine Haftung des Arbeitgebers wurde von allen Instanzen abgelehnt.

Unter Umständen besteht bei einem Schaden am Arbeitnehmer-PKW auch ohne Verschulden des Arbeitgebers dann ein Erstattungsanspruch, wenn das Fahrzeug des Arbeitnehmers mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde und der Arbeitgeber ohne diesen Einsatz ein eigenes Fahrzeug hätte verwenden und damit das Schadensrisiko tragen müssen. Ein solcher Sachverhalt war jedoch vorliegend nicht gegeben, da der Arbeitnehmer sein Fahrzeug lediglich für die Fahrten zur Arbeit und nach Hause benutzte. Dies stellt keinen Fahrzeugeinsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers dar, da es allein Sache des Arbeitnehmers ist, wie er den Weg zur Arbeit zurücklegt.

 

 

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