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Wussten Sie, dass es Ihr gutes Recht ist, bei einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen ?
Die Kosten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts hat die gegnerische Partei (Versicherung) zu tragen, sofern Sie an dem Unfall nicht selbst schuld sind.

Sollten Sie erkennen, dass wahrscheinlich ein höherer Schaden (über € 500,00) vorliegt, dann beauftragen Sie zur Beweissicherung und Ermittlung der Schadenhöhe einen KFZ-Gutachter.
Unter € 500,00 Schadenhöhe reicht grundsätzlich auch ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt.
Die Abrechnung auf Gutachtenbasis kann sich für Sie lohnen, wenn Sie später eine Werkstatt finden, die billiger repariert, als der Gutachter geschätzt hat.
Wenn Sie einen
KFZ-Gutachter benötigen klicken Sie einfach hier auf KFZ-Gutachter.

Immer wieder kommt es vor, dass die Geschädigten Fantasievorstellungen über den Schaden oder über den Wert ihres Fahrzeugs haben. Stellt der Gutachter einen angeblich zu niedrigen Fahrzeugwert fest, versuchen manche Geschädigte ihr Glück einfach beim nächsten Gutachter.
Vom sogenannten “Gutachtertourismus” kann nur gewarnt werden, denn zum einen hat man dann mehrere Gutachter beauftragt und muss auch beide bezahlen (die gegnerische Versicherung zahlt aber nur die Kosten für einen Gutachter), zum anderen kann der Schuss bei sog. “Gefälligkeitsgutachten” (ist im Übrigen schlicht Betrug) auch nach hinten losgehen, wenn die gegnerische Versicherung nämlich durch einen eigenen Gutachter eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs veranlasst. Dann kommt meist alles heraus, z.B. auch “verschwiegene Vorschäden” und ähnliche Dinge. Das kann dann sehr unangenehm bis hin zu einer Betrugsanzeige für den Geschädigten werden. Also lieber gleich zum seriösen Gutachter gehen.

Zu beachten ist seit dem 01.08.2002, dass die Versicherung bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht verpflichtet ist, die MWSt. zu erstatten, wenn der Geschädigte nicht nachweist, dass die MWSt. tatsächlich angefallen ist.
Der Nachweis kann in der Regel nur durch Vorlage der Reparaturrechnung mit ausgewiesener MWSt. erbracht werden. Dies bedeutet, dass derjenige, der sein Fahrzeug selbst repariert, mangels Vorlage einer Rechnung den Nachweis auch nicht erbringen kann.
Die Folge ist: Abzug der Mehrwertsteuer aus dem vom Gutachter geschätzten Reparaturbetrag durch die gegnerische Haftpflichtversicherung.

Die Mehrwertsteuer wird übrigens auch abgezogen, wenn ein Totalschaden vorliegt und der Schaden abzüglich des eventuellen Fahrzeugrestwertes auf Totalschadenbasis nach Gutachten abgerechnet werden soll.
Hier ist allerdings die gegnerische Haftpflichtversicherung schon bei der Anspruchsstellung vorsorglich darauf hinzuweisen, dass ältere Gebrauchtfahrzeuge in der Regel nur noch von privat gehandelt werden und bei einem Kauf von privat eben gar keine MWSt. anfällt.
Beim Kauf vom Händler wird von diesem auch meistens lediglich MWSt. auf den Gewinn, das heißt auf die Differenz zwischen dem Fahrzeugankaufspreis und dem Fahrzeugverkaufspreis  (sog. Differenzbesteuerung) erhoben. Freche Versicherungen ziehen aber natürlich erst einmal die Mehrwertsteuer bezogen auf den gesamten Fahrzeugpreis ab, was natürlich unzulässig ist.

Beachten Sie bitte auch, dass der vom Gutachter geschätzte Restwert Ihres Fahrzeugs beim Totalschaden für die gegnerische Versicherung nicht bindend ist. Der Gutachter ermittelt den Restwert nämlich aufgrund eingeholter Restwertangebote verschiedener Kfz-Händler. Findet die Versicherung einen Händler, der für das beschädigte Fahrzeug einen höheren Preis bietet, muss der Geschädigte sein Fahrzeug entweder an diesen Händler veräußern oder er muss sich diesen Preis als Restwert abziehen lassen. Verkaufen Sie bitte daher nicht voreilig Ihr Fahrzeug, warten Sie ab, bis die Versicherung den Restwert akzeptiert hat, dann können Sie mit dem beschädigten Fahrzeug tun was Sie wollen.
 
Sie haben als Geschädigter grundsätzlich für die Dauer der Reparatur, und/oder beim Totalschaden, für die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs Anspruch auf einen Mietwagen oder auf Nutzungsausfall.  Sie können auch kombinieren, beträgt die Reparaturzeit oder die Wiederbeschaffungszeit z.B. 5 Tage, dann könnten Sie z.B. für zwei Tage ein Fahrzeug mieten und für drei Tage Nutzungsausfall verlangen. Beides zugleich geht allerdings logischerweise nicht.

Wählen Sie einen Mietwagen, sollten Sie immer nur ein Fahrzeug mieten, welches eine Fahrzeugklasse tiefer eingestuft ist, als Ihr eigenes Fahrzeug, sonst zieht Ihnen die Versicherung einen Teil vom Mietpreis mit dem Argument ab, sie hätten ja schließlich durch Nutzung des Mietwagens die Abnutzung Ihres eigenen Fahrzeugs erspart.

Wählen Sie den Nutzungsausfall, der nach Fahrzeugtyp in entsprechenden Tabellen berechnet wird (ca. 20-60 EURO am Tag), müssen Sie nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich reparaturbedingt ausgefallen ist. Dies können Sie bei Durchführung der Reparatur in einer Werkstatt problemlos durch eine Bescheinigung der Werkstatt über die reparaturbedingte Ausfallzeit nachweisen. Bei Durchführung der Selbstreparatur bleibt Ihnen allerdings nur die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur vom Gutachter bestätigen zu lassen. Sie haben dann grundsätzlich Anspruch auf die vom Gutachter im Gutachten geschätzte Reparaturzeit. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die Versicherung die Kosten des Nachbesichtigungsgutachtens nicht anerkennt. Sie bleiben dann unter Umständen auf den Nachbesichtigungskosten sitzen. Da eine Nachbesichtigung jedoch in der Regel kaum mehr als € 50,00 kostet, lohnt es sich bei mehreren Tagen Nutzungsausfall allemal ein Nachbesichtigungsgutachten erstellen zu lassen (manche Versicherungen sind übrigens kulant und zahlen das Nachbesichtigungsgutachten ohne Murren).
Beachten Sie bitte, dass beim Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungszeit (kommt nur bei einem Totalschaden in Betracht) von Ihnen nachgewiesen werden muss, dass Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben, es reicht zum Nachweis aus, wenn Sie eine Kopie des Fahrzeugscheines Ihres auf Sie zugelassenen Ersatzfahrzeuges vorlegen.

Bei Körperschäden sollten Sie generell einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, da die Versicherungen dazu neigen die Geschädigten mit “Kleingeld” abzuspeisen.

Bei HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) sind die Versicherungen generell knauserig und versuchen sich vor Schmerzensgeldzahlungen zu drücken, wobei immer wieder damit argumentiert wird, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild des Unfalls nur eine geringe Aufprallenergie eine Rolle gespielt haben könne. Gestützt wird dies durch eine Entscheidung des OLG Frankfurt, wonach bei einer Aufprallgeschwindigkeit bis 10 km/h aus medizinischer Sicht angeblich gar keine Verletzungen entstehen könnten.
Das OLG hatte sich hierbei auf ein medizinisches Gutachten bezogen, welches zu dem Ergebnis gekommen war, dass z.B. bei Zusammenstößen zwischen Autoscootern auf  Kirmesfesten bei den Fahrgästen auch keine HWS-Verletzungen festzustellen seien, obwohl bei derartigen Zusammenstößen wesentlich höhere Aufprallgeschwindigkeiten vorliegen würden, als dies bei Verkehrsunfällen der Fall sei.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung allerdings mit dieser Rechtsprechung aufgeräumt und entschieden, dass die Gerichte im Zweifelsfall über das Vorliegen einer HWS-Verletzung Beweis erheben müssen..


Also, in Zweifelsfällen den Rechtsanwalt befragen.

 

Email Ra Straka