Motorsport

Sie oder Ihr Verein wollen eine Motorsportanlage für MotoCross- oder Kartsport einrichten und betreiben?

Der folgende Beitrag versucht kurz die rechtlichen Grundlagen hierfür zu skizzieren.

Der Betrieb einer Motorsportanlage ist rechtmäßig, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und diese ihrerseits rechtmäßig sind.

I. Genehmigungserfordernisse
Grundsätzlich muss für nach 1974 errichtete Anlagen eine so genannte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlangt werden.
Die Erforderlichkeit einer solchen Genehmigung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BImSchG. Dessen Satz 3 enthält die Ermächtigung für die Bundesregierung, im Verordnungswege diejenigen Anlagen zu bestimmen, die einer Genehmigung bedürfen.
Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der 4. BimSchV Gebrauch gemacht. Im Anhang zu dieser Verordnung finden sich unter 10.17 Genehmigungserfordernisse für Rennstrecken für Kraftfahrzeuge (Spalte 1) sowie für Anlagen, die nicht nur vorübergehend der Ausübung von Motorsport dienen (Spalte 2).
Eine MotoCross- oder Kartsportanlage dürfte den Anlagen nach Spalte 2 zuzuordnen sein, sofern regelmässiger Trainings- und Rennbetrieb stattfinden soll. Anlagen in Spalte 2 der Anlage unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 4. BImSchV dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Fraglich ist aber, ob darüber hinaus noch eine Baugenehmigung erforderlich ist. Grundsätzlich bedarf eine ortsfeste Trainingsstrecke für Motorsport der Genehmigung nach den jeweiligen Vorschriften der Landesbauordnungen da sie zu den genehmigungsbedürftigen Vorhaben gehört und nicht einer Genehmigungsfreistellung unterfällt. Eine Baugenehmigung ist jedoch durch § 13 BImSchG ausgeschlossen, denn diese Vorschrift ordnet die sogenannte Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Das hat zur Folge, dass die von der Vorschrift erfassten anlagebezogenen Genehmigungen durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit umfasst sind und von dieser ersetzt werden. Baurechtliche Fragen sind mithin Inhalt des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und bedürfen keiner gesonderten Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren mehr. Eine bauaufsichtliche Genehmigung ist daher nicht zusätzlich erforderlich.

II. Rechtmäßigkeit der Genehmigung nach BImSchG
Es müssen selbstverständlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfüllt sein. Diese sind vielfältig und ergeben sich aus § 6 BImSchG. Vorliegend werden nur einige angesprochen.

a) Schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr.1 BImSchG
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verweist unter anderem auf § 5 BImSchG. Die Pflichten aus § 7 und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen bleiben ausser Betracht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu errichten, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung ist in § 3 Abs. 1 BImSchG legaldefiniert. Zur Ausgestaltung dieser Begriffsbestimmung wurden Verwaltungsvorschriften erlassen, die sogenannten technischen Anleitungen. Für Motorsport relevant ist die TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, S. 503). Die rechtliche Qualifikation der technischen Anleitungen war lange umstritten. Insbesondere herrschte keine Einigkeit darüber, inwieweit sie nur Binnenwirkung oder aber auch Aussenwirkung dahingehend entfalten, dass die Gerichte hieran gebunden sind. Mittlerweile besteht insoweit Einigkeit, als die TAen als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften auch eine beschränkte Bindungswirkung gegenüber den Gerichten entfalten. Die Gerichte können nur prüfen, ob eine atypische Fallgestaltung vorliegt, die ein Abgehen von den Vorgaben der TA rechtfertigt. Sofern sich die durch die Motorsportanlage verursachten Immissionen innerhalb der Grenzwerte der TA Lärm bewegen, ist davon auszugehen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen gegeben sind. Weitere Betreiberpflichten ergeben sich noch aus § 5 BImSchG, sofern diese erfüllt werden, liegen die  Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor.

b) Baurechtliche Vorgaben
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verweist auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften. Dies ist die Konsequenz daraus, dass § 13 BImSchG die bereits erwähnte Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anordnet. Insbesondere die Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht ist problematisch. Sofern sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befindet, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens gem. § 30 Abs. 1 BauGB nach dessen Festsetzungen.
Für Motorsportanlagen in Betracht kommen neben dem unbeplanten Außenbereich insbesondere:
Gewerbegebiete, Industriegebiete und Mischgebiete (vgl. §§ 6, 8, 9 BauNVO). Gewerbegebiete sollen nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorrangig zur Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind zwar auch Anlagen für sportliche Zwecke  zulässig, darunter fallen aber dann keine Motorsportanlagen, wenn von diesen  erhebliche Belästigungen ausgehen. Allerdings trifft dies dann nicht zu, wenn die Motorsportanlage die Grenzwerte der TA Lärm nicht überschreitet, da sie dann eben keine erheblichen Belästigungen verursacht. Obwohl Motorsportanlagen also grundsätzlich in Gewerbegebieten unzulässig sind, ist nach Sinn und Zweck der Zulässigkeitsregelung (§ 8 Abs. 1 BauNVO: Schutz lediglich vor erheblichen Belästigungen) eine geräuschreduzierte Motorsportanlage zulässig.
In Industriegebieten sind auch erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig, da die Einschränkung nach § 8 Abs. 1 BauNVO für Industriegebiete nicht gilt (vgl. § 9 Abs. 1 BauNVO). Anlagen für sportliche Zwecke sind nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Industriegebieten ausnahmsweise zulässig, so dass in Industriegebieten grundsätzlich auch eine Motorsportanlage zulässig ist ( vgl. BVerwG NVwZ 1987, S. 884, 885).

In Mischgebieten, die dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, sind aber nur Bauvorhaben zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach § 6 Abs. 2 BauNVO sind zwar auch sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Es ist aber fraglich, ob eine Motorsportanlage zu den im Mischgebiet zulässigen Vorhaben gehört. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nach BImSchG weist darauf hin, dass sie ein hohes Umweltgefährdungspotential besitzt. Daraus hat das BVerwG früher die Konsequenz gezogen, dass solche Anlagen generell nur in Industriegebieten und – mit Dispens – in Gewerbegebieten zulässig sind (BVerwG NVwZ 1987, S. 884, 885).
 

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Mittlerweile ist diese generelle Beurteilung einer Einzelfallbetrachtung gewichen, die den konkreten Störungsgrad der Anlage berücksichtigt (BVerwG DÖV 1993,
S. 253). Dennoch besitzt die immissionsschutzrechtliche Einordnung erhebliche indizielle Bedeutung, allerdings kommt es nicht allein auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung an. Auch der generelle Charakter einer Nutzung ist von Bedeutung. Eine Motorsportanlage verträgt sich mit der Wohnnutzung nicht, da sie ein permanenter Unruheherd ist, der das Wohnen unattraktiv macht. Eine Einordnung als nichtstörender Gewerbebetrieb gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO dürfte daher trotz Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich sein. Auch von den in § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO genannten Sportanlagen unterscheidet sich eine Motorsportanlage durch ihr erhöhtes Störpotenzial, das unter anderem in der Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG seinen Niederschlag gefunden hat. Bauplanungsrechtlich wäre die Motorsportanlage in Mischgebieten somit nur im Wege der Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Es ist aber zweifelhaft, ob eine solche erteilt würde. Es ist daher davon abzuraten Motorsportanlagen in Mischgebieten einzurichten.

III. Kann eine Anlage auch ohne eine  immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingerichtet und betrieben werden?

Antwort: Jein

Zwar nicht neu eingerichtet, aber betrieben werden kann eine bereits bestehende Anlage dann, wenn man sich als Eigentümer einer “alten” Motorsportanlage auf Bestandsschutz berufen kann. Dies ist vor allem für Anlagen der Fall, die bereits vor Inkraftreten des BImschG und der Bauordnungen zulässigerweise betrieben wurden. In diesem Fall kann der Betrieb einer solchen Anlage selbst bei geänderten oder neu eingeführten gesetzlichen Vorschriften (z. B. durch Bauordnungen, Landschaftsschutzgesetze, BImSchG etc.) nicht einfach untersagt werden. Die Institution des Bestandsschutzes geht letztlich auf Art. 14 Absatz 1 GG zurück und schliesst ein ordnungsrechtliches Einschreiten aus. Ein solcher Bestandsschutz wird erreicht, wenn die Nutzung vor dem Eintritt ihrer (nachträglichen) Illegalität während eines beachtlichen Zeitraums materiell legal geschah (BVerwGE 3, 351), das heisst die in einer bestimmten Grundstücksnutzung liegende Eigentumsnutzung geniesst Schutz auch dann, wenn sich später die Rechtslage gegen sie wendet und infolgedessen zu diesem späteren Zeitpunkt eine solche Nutzung rechtmässig nicht mehr aufgenommen werden dürfte (vgl. VerwG Wiesbaden Beschluss vom 21.02.1992 Az. V III 1 H 847/91). Um den Nachweis einer Altanlage zu erbringen, können alle Beweisunterlagen verwendet werden, z. B. alte Zeitungsberichte über durchgeführte Rennveranstaltungen, alte Pläne, alte Genehmigungen des Bürgermeisters, Zeugenaussagen etc.
Zu beachten ist aber, dass sich nur der Grundstückseigentümer auf Bestandsschutz nach Art. 14 GG berufen kann.

IV. Wie sieht es mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus, wenn es später einen Eigentümer- oder Betreiberwechsel gibt?

Antwort:

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht dem Grundstück, sondern dem Träger des Vorhabens für eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Standort erteilt. Der Eigentümer des Standortgrundstücks, der mit dem Genehmigungsinhaber nicht identisch ist, darf deshalb nicht ohne weiteres neben oder anstelle des Genehmigungsinhabers von dessen - noch nicht ausgenutzter - Genehmigung Gebrauch machen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München (Beschluss vom 15.02.2006; 22 CS 06.166) hervor. Dies komme nur dann in Betracht, wenn ihm die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaber vom früheren Inhaber rechtsgeschäftlich übertragen worden sei oder der Träger des Vorhabens als Antragsteller die Genehmigung nicht nur für sich, sondern auch für den Eigentümer beantragt habe.

Möglich aber auch erforderlich ist demnach eine  Abtretung der Rechte aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an den Erwerber!

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