Verjährung

Nicht nur das Jahr neigt sich regelmäßig dem Ende zu.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die wichtigsten aktuellen Verjährungsregeln:

Die aktuellen Verjährungsfristen:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Frist gilt grundsätzlich für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, soweit keine spezielleren Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind. Verjährungsbeginn setzt Kenntnis voraus

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

Ausnahmen von der dreijährigen Verjährungsfrist
Folgende als Ausnahmen im Gesetz genannten Ansprüche verjähren jedoch

   - taggenau (also nicht zum Jahresende) und

   - in objektiven Fristen von 10 Jahren:

Ansprüche ab Entstehung (ohne Rücksicht auf die Kenntnis) auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung, Übertragung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderung eines solchen Rechts.

·    - nach 30 Jahren:

Titulierte Ansprüche ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis, d.h. durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellte Ansprüche, die Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, vollstreckbare Ansprüche nach Feststellung im Insolvenzverfahren sowie die Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts.

Der Lauf der Verjährungsfrist dieser Ansprüche, die nicht der dreijährigen, regelmäßigen Verjährung unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn gesetzlich bestimmt ist (z. B. Ablieferung oder Abnahme).

Hinweis: Bei allen Verjährungsfristen ist zu berücksichtigen:

 Das Gericht prüft die Verjährung im Zivilprozess nicht von Amts wegen.
Die Forderung bleibt trotz Verjährung bestehen.

Das bedeutet:        

Ansprüche auf Nebenleistungen (Zinsen, Kosten) verjähren mit der Hauptforderung.
Die Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen ist zulässig, wenn die Aufrechnungslage in noch unverjährter Zeit bestanden hat.

Neubeginn der Verjährung

Die gesetzliche Regelung spricht generell vom „Neubeginn der Verjährung“, wenn

der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch  Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt
oder
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Dieser Neubeginn bewirkt, dass eine bereits angelaufene Verjährungsfrist unbeachtlich ist und die maßgebliche Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen beginnt.

Hinweis: Für bereits titulierte Ansprüche, die erst in 30 Jahren verjähren, lässt sich somit durch entsprechende Vollstreckungshandlungen praktisch eine unbegrenzte Verlängerung der Verjährung erreichen.

Hemmung der Verjährung
Die Hemmung der Verjährung bewirkt demgegenüber, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen spezielle Rechtsverfolgungsmaßnahmen vor, bei denen die Verjährung gehemmt ist, insbesondere

   * die Verhandlung über den Anspruch bzw. die Anspruchsgründe,

   * die Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung,

   * die Zustellung des Mahnbescheids,

   * die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,

   * die Zustellung der Streitverkündung,

   * die Zustellung eines Antrags auf Durchführung des
     selbstständigen Beweisverfahrens,

   * die Zustellung eines Antrags auf Erlass eines Arrestes oder einer
     einstweiligen Verfügung,

   * die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,

   * die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf
     Gewährung von Prozesskostenhilfe.

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